Allgemeine Geschäftsbedingungen der TS Software GmbH
1. Lieferumfang / Vertragsbedingungen
Für den Umfang der Lieferung und die genaue Leistungsbeschreibung ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag in Verbindung mit der Auftragsbestätigung der Firma TS Software GmbHt - nachfolgend TSS genannt - maßgebend.
Der Kunde gibt eine Bestellung auf. Gegenstand der Bestellung sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. TSS nimmt dann die Bestellung im Rahmen einer Auftragsbestätigung an, wodurch sich ein Vertrag begründet.
Angebote von TSS bedürfen der Schriftform. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
Auch für künftige Vertragsbeziehungen gelten diese allg. Geschäftsbedingungen.
Vom Vertragstext und der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen sind nur gültig wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt sind. Abweichende Lieferbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen, der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte nicht berührt.
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Lieferfristen
a) In der Auftragsbestätigung wird im einzelnen der Liefertermin festgelegt.
b) Falls TSS die Lieferung schriftlich oder telefonisch anbietet und sich der Kunde in Abnahmeverzug befindet gilt die vereinbarte Frist von TSS als eingehalten.
c) Wird die Lieferung von Software oder Dienstleistungen durch den Kunden um mehr als 30 Tage nach vereinbarter Frist verzögert, ist TSS in der Lage, die bestellte Ware/Leistung in Rechnung zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. Der vereinbarte Preis ist dann sofort fällig. Sollten sich Lieferungsverzögerungen auf Seiten von TSS ergeben und sind diese aufgrund höherer Gewalt, oder durch Verzögerungen von Updatelieferungen seitens des Produktherstellers oder Ähnlichem entstanden, so sind diese Lieferverzögerungen nicht von TSS zu vertreten. Sie ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gem. § 326 BGB kann der Kunde nur bei grobem Verschulden von TSS geltend machen.
3. Preise und Zahlungskonditionen
a) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gültigen MwSt. Bezahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele bzw. deren Rechnung angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Skonti dürfen nur vom Kunden beansprucht werden, wenn sie von der Firma in der Rechnung aufgeführt sind. Der Abzug eines vereinbarten Skonto setzt voraus, daß der Kunde mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist. Alle Rechnungen sind sofort fällig.
b) Dem Kunden steht, wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Grund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn dieses unstreitig festgestellt bzw. rechtskräftig darüber entschieden ist.
c) Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bankdiskont zu vergüten, jedoch mindestens 1 % je Monat. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck nicht einlöst, ist TSS zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt ohne besondere vorherige Ankündigung. Schadensersatzansprüche stehen ihr zusätzlich noch zu. Dieses gilt auch wenn TSS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.
d) Alle Preise sind in EUR
4. Versendung und GefahrenübergangAlle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma verlassen hat. Bei Sendungen an TSS trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Firma sowie die gesamten Transportkosten.
5. Gewährleistung
a) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Firma sofort zu überprüfen. Mangel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
b) Lieferung von SoftwareTSS gewährt dem Kunden für gelieferte Software eine Garantie bzw. Gewährleistung für 24 Monate ab Lieferdatum des Herstellers an TSS.
Der Kunde muß die Mängelrüge sofort schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilen. Kann bei einer Überprüfung von TSS der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung durch TSS, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder Vorliegen sonstiger von TSS nicht zu vertretender Störungen.
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Anwender und vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, daß solche Veränderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
Gelingt der Firma die Beseitigung eines Mangels durch Nachbesserung (3 Nachbesserungsversuche) oder Ersatzlieferung der Software in angemessener Frist nicht, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder die Software gegen Erstattung des entsprechenden Kaufpreises zurückgeben unter der Vergütung der gezogenen Nutzungen. Macht der Kunde Gewährleistungsrechte in dem vorgenannten Sinne geltend, hat dies keinen Einfluß auf weitere zwischen ihm und Firma geschlossene Verträge. Insbesondere sind weitere Ansprüche des Kunden gegen TSS ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z. b. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.
Ausgeschlossen sind auch Ansprüche aus Verschulden bei Abschluß des Vertrages aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, daß in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
Der Kunde stellt auch TSS von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung nach diesen 8edingungen hinausgehen.
c) Die Gewährleistung für gelieferte sonst. Gegenstände richtet sich nach Vorschriften des HGB VI. Software-Lizenzvertrag
d) Soweit Programme zur Lieferung gehören, wird für diese dem Kunden ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Er darf das Programm weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Eine weitergehende Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. TSS kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Dieser ist insbesondere gegeben, wenn derartige Maßnahmen durch Veränderungen oder sonstige Eingriffe in die von der Firma gelieferten Programme durch hierzu nicht ausdrücklich von der Firma autorisierte Personen vorgenommen werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. 1 .b) Sonderbestimmungen für Händler mit Einzellizenz.
Leistungsinhalt: Der Lizenznehmer erwirbt das Recht, den Vertragsgegenstand zum Einsatz auf einem EDV-Gerät zu einem beliebigen Preis auf eigenen Namen und eigene Rechnung an eine Person/Firma zu übertragen. Dieses Verkaufs- oder Übertragungsrecht des Vertragsgegenstandes ist einmalig, sofern keine spezielle schriftliche Vereinbarung besteht. Der Lizenznehmer verpflichtet seinen Abnehmer, den Vertragsgegenstand nicht anderweitig zu verkaufen oder zu vermarkten. Prinzipiell ist ein Verkauf an Wiederverkäufer nur mit Genehmigung von TSS gestattet und bezieht sich auch nur auf Einzellizenzen.
Nutzungsumfang: Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand an eine weitere Person/Firma zu verkaufen bzw. zu übertragen. Der Vertragsgegenstand darf auch nicht probeweise einer weiteren Person/Firma überlassen werden. Der Kunde des Lizenznehmers ist erst nach vollständiger Bezahlung berechtigt, den Vertragsgegenstand zu nutzen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die o. g. Firma auf den Inhalt dieses Lizenzvertrages hinzuweisen.
e) Sonderbestimmungen für Händler mit Kopierlizenz (Free- Licence)
Leistungsinhalt: Der Kunde erwirbt das Recht den Vertragsgegenstand zwecks Nutzung beliebigen Preis auf eigenem Namen und eigene Rechnung zu verkaufen und zu übertragen. Er hat mit den Endanwendern vertraglich abzusichern, daß diese Endanwender den Vertragsgegenstand nicht weiter verkaufen bzw. weiter vermarkten. Nutzungsumfang: Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand nur an Endanwender zu verkaufen bzw. zu übertragen. Der Vertragsgegenstand darf auch probeweise nur Endanwendern überlassen werden. Endanwender im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht: Wiederverkäufer, EDV-Händler, Systemhäuser, Software-Agenturen, Filialen oder Tochtergesellschaften des Kunden. Eine Vermittlung von Nutzungsrechten des Vertragsgegenstandes durch Wiederverkäufer ist ebenso ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit, jeden potentiellen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, der mit dem o. g. Vertragsgegenstand in Verbindung kommt, auf den Inhalt dieser Bestimmungen hinzuweisen.
f). Sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kunde gegen das Nutzungsrecht verstoßen hat, hat der Kunde die Beweislast dafür, daß er gegen das Nutzungsrecht nicht verstoßen hat. Sollte sich ein Anspruch wegen Verstoßes gegen das Nutzungsrecht ergeben so hat der Kunde der Firma den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, mindestens jedoch den l0fachen Wert des vereinbarten Kaufpreises für die Lieferung der Software.
g). Alle Rechte an den Programmen bleiben bei der Firma. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere die Weitergabe eines Programmes oder von Programmunterlagen an Dritte bedarf der Zustimmung der Firma.
Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen von überlassenen Programmen ist ausschließlich für den internen Gebrauch zulässig. Der Kunde wird alle Informationen über die Programme, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie die Lizenzprogramme betreffenden Unterlagen vertraulich behandeln und alle Vorkehrungen treffen um den unbefugten Zugang Dritter zu verhindern.
Der Kunde haftet für Schäden aufgrund mißbräuchlicher Nutzung der Programme Insbesondere bei Weiternutzung gekündigter Programme oder Weitergabe der Programme nebst Unterlagen an Dritte.
6. EigentumsvorbehaltTSS behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen vor. Die gelieferten Gegenstände und Anlagen dürfen vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung der Firma weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung auf TSS übergeht. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereit5 jetzt an TSS abgetreten, welche diese Abtretung annimmt. Im Fall des Zahlungsverzugs kann TSS die Herausgabe der Geräte, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Geräte anderweitig verfügen und nach Zahlung den Käufer binnen angemessener Frist neu beliefern.
7. Softwarepflege und Update/ Upgraderegelung
1. Vertragsgegenstand: Der Softwarepflegevertrag gilt nur für Softwareprogramme, soweit für diese Pflegeleistungen mit bestellt wurden. TSS behält sich vor, zukünftige Leistungen zu geänderten Bedingungen anzubieten. Alle nachträglich erworbenen Programme/Module zum jeweiligen Hauptpaket werden nach erfolgter Auftragsbestätigung weiterer Vertragsgegenstand und in die Berechnung mit aufgenommen.
2. Leistungsumfang: TSS nimmt während der Geschäftszeiten Fehlermeldungen fernmündlich oder fernschriftlich entgegen. TSS beseitigt Softwarefehler und paßt die Programme an geänderte zwingend rechtliche Vorschriften oder Normen an. Programmfunktionen, Programmablauf und Programmdarstellung entwickelt TSS ständig nach branchenüblichen Richtlinien weiter. Aktuelle Programmstände stellt TSS regelmäßig als Update zur Verfügung.
3. Vergütung: Für die im Leistungsumfang genannten Betreuungsleistungen berechnet TSS eine Monatspauschale für jedes Programm-Modul gemäß jeweils gültiger Preisliste Die monatliche Gebühr wird bis zum Ende des Kalenderjahres im voraus berechnet. TSS ist zur Erbringung der Pflegeleistungen erst nach Eingang der Pflegegebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet. Der Kunde übernimmt die mit der Erfüllung der Pflegeleistung verbundenen Reise-, Fracht-, oder Portokosten sowie die Kosten der ihm verbleibenden Datenträger. Der Kunde trägt die Kommunikationskosten. TSS kann auch verlangen, vom Kunden zurückgerufen zu werden.
4. Upgraderegelung: Künftige Versionswechsel (Upgrades) können nicht über den Wartungsvertrag abgegolten werden, sofern es sich um Änderungen und Zusatzpakete eines Drittanbieters ( z.B. Sage KHK ) handelt.
5. Vertragsdauer: Der Softwarepflegevertrag wird zunächst bis zum Ablauf der seiner Unterzeichnung folgenden 2 Kalenderjahre abgeschlossen Seine Laufzeit verlängert sich danach um jeweils 1 Jahr wenn er nicht zuvor mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf schriftlich, per eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
TSS behält sich vor, den Vertrag jederzeit mit drei Monaten zum Jahresende ordentlich zu kündigen.
8. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus Verzug nach § 286 BGB, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung zu Lasten der Firma sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.
Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird dahingehend begrenzt daß in Fällen einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen der Betriebshaftpflicht der Firma gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt auch für Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungshilfen der Firma.
9. Schadensersatz wegen NichtabnahmeNimmt der Kunde abredewidrig die Ware nicht ab, so haftet er TSS für den entstandenen Schaden.
Der Schaden wird mit 20% des Nettorechnungsbetrages zzgl. MwSt vereinbart. Sollten der Firma weitere Schäden entstehen, so kann sie diese geltend machen, wenn sie diese entsprechend nachweisen kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, etcErfüllungsort für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Zahlungen auch für Wechsel und Scheckklagen ist Esthal. Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Vollkaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat wird als ausschließlicher Gerichtsstand Neustadt a.d. Weinstr. vereinbart.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TSS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuches.